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Richtig erben - Fragen und Antworten

Wer richtig erben und vererben möchte, muss sich rechtzeitig informieren. Acht wichtige Fragen rund um die Themen Erben und Vererben beantwortet unsere BRIGITTE-Finanzexpertin Helma Sick.

Wie kommt man als Erbe an das Geld auf Schweizer Konten?

Richtig erben - Fragen und Antworten
© plainpicture/Willax

Eine Tante von mir ist gestorben. Sie lebte sehr bescheiden, in der Familie geht allerdings das Gerücht, dass sie ein Wertpapierdepot in der Schweiz hatte. Wir haben aber keine Unterlagen darüber gefunden. Kann es sein, dass dennoch ein Konto existiert? Ja – möglicherweise hat Ihre Tante sich ihre Kontoauszüge und andere Unterlagen nicht zuschicken, sondern bei der Bank deponieren lassen. Ob Ihre Vermutung stimmt und, falls ja, bei welcher Bank Ihre Tante ein Konto hatte, erfahren Sie beim schweizerischen Bankenombudsmann, Zentrale Anlaufstelle, Postfach 1818, CH-8021 Zürich. Anhand eines Fragebogens wird von dort geprüft, ob Sie legitimiert sind, Auskunft zu erhalten. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Abfrage in der zentralen Datenbank, und Sie werden dann über das Ergebnis informiert.

Wie setze ich als nichteheliches Kind meine Ansprüche durch?

Erst jetzt habe ich von meiner Mutter erfahren, dass der Mann, mit dem sie bei meiner Geburt verheiratet war, nicht mein Vater ist. Mein Erzeuger hat meine Mutter, als sie schwanger wurde, sitzengelassen und sich nie um uns gekümmert. Er ist mittlerweile sehr alt, und da er ziemlich viel Geld hat, möchte ich wenigstens etwas erben. Welche Rechte habe ich als nichteheliches Kind im Vergleich zu seinen anderen, ehelich geborenen Kindern? Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt. Das Problem in Ihrem Fall: Bisher steht nicht fest, wer Ihr Vater ist. Rechtlich gilt der Ehemann Ihrer Mutter als Ihr Vater. Sie müssten also zunächst dessen Vaterschaft anfechten. Sobald gerichtlich festgestellt ist, dass er nicht Ihr Vater ist, fordern Sie Ihren Erzeuger auf, seine Vaterschaft anzuerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel durch einen Notar oder das Standesamt. Geschieht das nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist, müssen Sie die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Erst dann sind Sie gesetzliche Erbin und können, falls Sie enterbt werden, Ihr Pflichtteilsrecht geltend machen.

Kann ich meine Sofortrente vererben?

Ich, 68, habe 70 000 Euro geerbt. Dieses Geld möchte ich in eine private Rentenversicherung einzahlen und sofort eine Rente daraus beziehen. Aber was ist, wenn ich sterbe - gehen meine Erben dann nicht leer aus? Nicht unbedingt. Sie können zum Beispiel eine so genannte "Beitragsrückgewähr" vereinbaren. Dann bekommen im Falle Ihres Todes Ihre Erben das eingezahlte Geld abzüglich der Renten, die schon an Sie ausgezahlt wurden. Sie selbst erhalten dadurch allerdings etwas weniger Rente.

Wer erbt den Anteil meines Sohnes, falls er vor mir stirbt?

Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament gemacht, in dem wir uns gegenseitig als Alleinerben und unsere drei Söhne als Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten eingesetzt haben. Mein Mann ist inzwischen gestorben, und mein ältester Sohn ist so schwer krank, dass ich ihn vermutlich überleben werde. Wer bekommt nach meinem Tod dann den Drittel-Anteil, der ihm zugedacht war? Fällt er automatisch seiner einzigen Tochter zu? Ja, so sieht das Gesetz es vor, wenn im Testament kein Ersatzerbe für den Fall des Todes eines Ihrer Söhne vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Regelung grundsätzlich dem Willen der Erblasser entspricht. Wenn das nicht der Fall ist, können der oder die Erblasser im Testament für den Fall des Todes eines ihrer Kinder etwas anderes bestimmen, zum Beispiel, dass der Anteil eines verstorbenen Kindes nicht dessen Nachkommen zufällt, sondern den anderen Kindern. Eine solche Ergänzung, die Einsetzung eines anderen Ersatzerben, können auch Sie jetzt noch durch ein Testament vornehmen.

Wie kann ich verhindern, dass mein Schwiegersohn "miterbt"?

Der Mann meiner einzigen Tochter ist zwar liebenswert, hat aber wenig Lust zum Arbeiten. Für den Unterhalt der beiden und der studierenden Tochter sorgt sie fast allein. Ich möchte nicht, dass mein Schwiegersohn eines Tages, falls meine Tochter vor ihm stirbt, von meinem Vermögen etwas bekommt. Wie kann ich verhindern, dass er gegen meinen Willen begünstigt wird? Durch eine kluge Testamentsgestaltung können Sie erreichen, dass Ihr Schwiegersohn leer ausgeht: Sie setzen Ihre Tochter als Vorerbin ein und bestimmen Ihre Enkeltochter zur Nacherbin nach dem Tod der Mutter. Das hat zur Folge, dass Ihre Tochter das Erbe gewissermaßen für die eigene Tochter verwaltet. Sie können im Testament die Vorerbin in der Verwaltung und Verwertung des von Ihnen geerbten Vermögens einschränken und z. B. festlegen, dass sie die Mieteinnahmen aus dem geerbten Haus bekommen soll, das Haus aber nicht verkaufen oder belasten darf. Auf diese Weise bleibt die Substanz Ihres Nachlasses weitgehend erhalten. Wenn Ihre Tochter stirbt, geht das Vermögen, das sie von Ihnen geerbt hat, auf Ihre Enkelin als Nacherbin über. Der Ehemann Ihrer Tochter erhält davon nichts.

Sollen wir heiraten, damit ich im Ernstfall besser abgesichert bin?

Mein Freund, 50, und ich, 51, leben seit 15 Jahren zusammen. Heiraten will er nicht, er findet das "spießig". Was ist, wenn er vor mir stirbt und ich sein Vermögen von etwa 150 000 Euro erbe? Stimmt es, dass ich dann ziemlich viel Erbschaftssteuer zahlen müsste, weil wir nicht verheiratet sind? Ja. Wären Sie verheiratet, würde gar keine Erbschaftssteuer anfallen, denn für Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500 000 Euro. Als Lebenspartnerin ohne Trauschein haben Sie leider nur einen Freibetrag von 20 000 Euro. Für alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie Erbschaftssteuer bezahlen. In Ihrem Fall wären für den Betrag von 150 000 Euro 30 Prozent Erbschaftssteuer fällig, das sind fast 50 000 Euro. Vielleicht ändert ja Ihr Freund angesichts dieser Zahlen doch noch seine Meinung, was eine Heirat betrifft!

Wem steht die Lebensversicherung zu?

Mein Mann ist ziemlich vermögend. Für den Fall seines Todes hat er mich in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Ich weiß, dass er seit Langem eine hohe Lebensversicherung hat, die ebenfalls an mich ausgezahlt werden soll. Allerdings war mein Mann bereits einmal verheiratet. Würde das Testament ausreichen, um mein Anrecht auf die Versicherungssumme geltend zu machen? Nein. Wer nach dem Tod Ihres Mannes das Geld aus seiner Lebensversicherung bekommt, bestimmt nicht das Testament. Ausschlaggebend ist vielmehr, wer im Versicherungsvertrag als "Bezugsberechtigte" steht. Falls dort die erste Frau Ihres Mannes genannt ist, haben Sie trotz Testament keinen Anspruch auf das Geld.

Lebensversicherung: Gehe ich wirklich leer aus?

Mein Mann ist vor kurzem gestorben, und nun erfahre ich, dass das gesamte Geld aus seiner Lebensversicherung an seine frühere Ehefrau geht! Darüber habe ich früher nie nachgedacht. Was kann ich denn jetzt noch machen? Leider gar nichts. Einen Vorwurf kann ich Ihnen deshalb nicht ersparen: Es war ziemlich fahrlässig, sich nicht rechtzeitig um diese Dinge zu kümmern. Für die Versicherung ist nämlich nur maßgebend, wer in der Versicherungspolice unter "Bezugsberechtigung" eingetragen ist. Und da wird der Name der Ex-Frau stehen, wenn sie es ist, die nach dem Tod Ihres Mannes die gesamte Versicherungssumme bekommt. Was er vermutlich übersehen oder vergessen hat: Normalerweise darf die Bezugsberechtigung während der Laufzeit jederzeit widerrufen oder geändert werden. Es wäre also durchaus möglich gewesen, den Namen der ersten Ehefrau zu streichen und stattdessen Sie als Bezugsberechtigte eintragen zu lassen. Anders ist es dagegen bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Diese muss bei Versicherungsabschluss extra beantragt werden. Und sie kann später nur mit Einverständnis der jeweils Begünstigten geändert werden.

Zum Weiterlesen

Beate Backhaus: Vererben und Erben, 320 S., 16,90 Euro, Stiftung Warentest

Florian Enzensberger, Sven Klinger, Barbara Schüller, Bernhard F. Klinger: Erbrecht für Frauen. Wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen. 160 S., 9,90 Euro, Linde

Bernhard F. Klinger, Ludger Bornewasser. Der Streit ums Erbe: Wie Sie Ihre Interessen wahren und Konflikte vermeiden. 168 Seiten, 9,90 Euro, Linde-Verlag

Vorsorge für den Erbfall durch Testament, Erbvertrag, Schenkung. Hrsg. vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz. 48 S., 4,90 Euro, Beck Juristischer Verlag

Karin M. Schmidt: Rechtliche Vorsorge für das In- und Ausland. 56 S., 14,99 Euro, Book on Demand

Helma Sick / Renate Fritz: Schöne Aussichten: Keine Angst vorm Alter! Wie Frauen finanziell am besten vorsorgen. 240 S., 8,95 Euro, BRIGITTE-Buch im Diana-Verlag

Das Erbrecht ist geregelt im 5. Buch (Paragraf 1922 bis 2385) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): www.gesetze-im-internet.de/bgb

Text: BRIGITTE-Finanzexpertin Helma Sick und Team <a class="link--external" href="http://www.frau-und-geld.com/" target="_blank" rel="noopener">(www.frau-und-geld.com)</a>

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